Vorsitzende Richterin Diana Schick macht sich Gutachten zueigen: Vorstrafe & Einlassungen des 47-jährigen Mannes führen wegen mutmaßlicher Gefährlichkeit zur SV
Das Landgericht Karlsruhe in Pforzheim hat den 47-jährigen Mann, der in einem Spanien-Urlaub ein vierjähriges Mädchen für wenige Sekunden im Intimbereich berührt hatte, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Das Gericht ordnete darüber hinaus die Sicherungsverwahrung(SV) nach der Strafhaft an. Zuvor wurden die Verfahren wegen der unerlaubter Munition/Waffe & Kinderpornos eingestellt. Gemäß StPO sind solche Verfahrenseinstellungen dann möglich, wenn bei einer Verurteilung nach § 176 ff StGB die anderen Tatvorwürfe nicht wesentlich ins Gewicht fallen. Das Landgericht bezog sich bei der Pädophilie des Mannes auf die Stellungnahme der Gutachterin. Die Wahrscheinlichkeit einer lediglich pädophilen Nebenströhmung(Ersatzhandlung) sei gering. Der 47Jährige sei voll schuldfähig und deshalb kommt eine Unterbringung im Maßregelvollzug nicht in Betracht. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung(SV) nach der Strafhaft von zwei Jahren und acht Monaten wurde mit der weiterhin vorhandenen Gefährlichkeit begündet. Richterin Schick zitiert aus mehreren Entscheidungen des Bundesgerichtshofes(BGH) und erkärt, dass eine SV auch dann verhängt werden kann, wenn es bei der sexuellen Handlung zu keiner wirklichen Gewalttat und Schädigung des Kindes gekommen ist. Auch ein lieber Onkel & Spielpartner könne eine Gefährlichkeit begründen. Dabei führt Schick u.a. aus: Es fehle dem Verurteilten an Selbstwertgefühl. Er leide unter einer Impulskontrollstörung und könne Versuchungen nicht widerstehen. Mehrfach brach der Mann in Tränen aus. Insbesondere waren die eigenen Einlassungen bei der Aussage vor Gericht für eine SV maßgebend. Vor Gericht und schon bei der Therapie bei der Forensischen Ambulanz Baden(FAB) hatte er als Grund für die sexuellen Handlungen angegeben, dass dies nur deshalb geschehen sei, weil er keine Frau finden würde. Damit habe der Mann seine Pädophilie nicht erkannt und deshalb seien die Therapien gescheitert…
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__66.html
Der letzte Verhandlungstag begann erneut mit dem Ausschluss der Öffentlichkeit. Um 9:30 Uhr wurde die Öffentlichkeit wieder zugelassen. Die Vorsitzende Richterin Diana Schick erklärte für den Fall einer Verurteilung, dass die Anklagepunkte hinsichtlich des unerlaubten Besitzes von Munition/Waffe und der Kinderpornos eingestellt werden könnten. Gemäß StPO sind solche Verfahrenseinstellungen dann möglich, wenn bei einer Verurteilung nach § 176 ff StGB die anderen Tatvorwürfe nicht wesentlich ins Gewicht fallen. Das Landgericht zog sich kurz zu einer Beratung zurück. Staatsanwaltschaft, Nebenklage und Verteidigung stimmten diesen Verfahrenseinstellungen zu. Um 9:40 Uhr wurde die Beweisaufnahme abgeschlossen.
Die Plädoyers der Staatsanwaltschaft, Nebenklage und Verteidigung fanden wieder unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.
Richterin Diana Schick verkündet das Urteil mit einer ausführlichen Begründung zur verhängten Sicherungsverwahrung von 13:35 bis 14:20 Uhr
In der mündlichen Urteilsbegründung machte sich das Landgericht das Gutachten der Gutachterin zueigen. Demnach hatte der 47-jährige Mann das vierjährige Mädchen in Spanien für wenige Sekunden im Intimbereich berührt. Dies hatte er von Beginn an zugegeben. Das Mädchen selbst wurde weder von den Ermittlungsbehörden noch durch das Gericht befragt. Diese Angaben beruhen allein auf die Aussagen der Mutter.
Das Landgericht bezog sich bei der Pädophilie des Mannes auf die Stellungnahme der Gutachterin. Die Wahrscheinlichkeit einer lediglich pädophilen Nebenströhmung(Ersatzhandlung) sei gering. Der 47Jährige sei voll schuldfähig und deshalb kommt eine Unterbringung im Maßregelvollzug nicht in Betracht. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung(SV) nach der Strafhaft von zwei Jahren und acht Monaten wurde mit der weiterhin vorhandenen Gefährlichkeit begündet. Richterin Schick zitiert aus mehreren Entscheidungen des Bundesgerichtshofes(BGH) und erkärt, dass eine SV auch dann verhängt werden kann, wenn es bei der sexuellen Handlung zu keiner wirklichen Gewalttat und Schädigung des Kindes gekommen ist. Auch ein lieber Onkel & Spielpartner könne eine Gefährlichkeit begründen. Dabei führt Schick u.a. aus: Es fehle dem Verurteilten an Selbstwertgefühl. Er leide unter einer Impulskontrollstörung und könne Versuchungen nicht widerstehen. Mehrfach brach der Mann in Tränen aus. Insbesondere waren die eigenen Einlassungen bei der Aussage vor Gericht für eine SV maßgebend. Vor Gericht und schon bei der Therapie bei der Forensischen Ambulanz Baden(FAB) hatte er als Grund für die sexuellen Handlungen angegeben, dass dies nur deshalb geschehen sei, weil er keine Frau finden würde. Damit habe der Mann seine Pädophilie nicht erkannt und deshalb seien die Therapien gescheitert. Nur drei Wochen nach seiner damaligen 2/3 Freilassung habe er sich wieder Kinderpornos verschafft und angeschaut. Dennoch bestreite er weiterhin seine Pädophilie.
Richterin Schick sagte in Ihrer mündlichen Urteilsbegründung, dass die SV kein „Todesurteil“ sei. Während des weiteren Strafvollzuges könne er bereits in der JVA einer sozialtherapeutischen Abteilung an sich arbeiten. Es gibt im regulären Strafvollzug eine Abteilung mit dem Ziel zur Abwendung der verhängten SV. Bevor der Gefangene nach der Endstrafe in die SV kommen würde, werden neue und aktuelle Gutachten erstellt. Bei einer positiven Sozialprognose besteht zumindest theorisch die Möglichkeit, dass die vom Gericht angeordnete SV nicht vollzogen wird. Damit wäre eine Freilassung nach Endstrafe möglich. Während der präventiven SV in einer anderen Anstalt werden regelmäßig neue Gutachten erstellt, die zu einer Entlassung führen können. Ohne eine positive Sozialprognose durch einen Gutachter & Stellungnahme der Anstalt bzw. Strafvollstreckungskammer bedeutet die SV jedoch lebenslänglicher Freiheitsentzug bis zum Tode. Im seit vielen Jahren andauernden Anti-Pädophilen-Zeitgeist ist es äußerst schwierig, eine positive Sozialprognose zu bekommen.
Die Richterin Schick hat im Rahmen der Verhältnismäßigkeit ihre Möglichkeit einer vorbehaltlichen SV nicht genutzt. Schon gar nicht war Sie bereit, auf die SV zu verzichten. Dabei verwies Sie auf BGH-Entscheidungen, wo die Staatsanwaltschaft gegen Urteile ohne SV erfolgreich Revision eingelegt hatten. Dieses Risiko wollte Schick offenbar nicht eingehen, denn dann wäre ihr Urteil vom BGH aufgehoben werden können. Der Verteidiger Rechtsanwalt Gölz hatte auf eine Freiheitsstrafe von lediglich einem Jahr und acht Monate plädiert. Der anfangs positive Eindruck von Ra Gölz hat sich am letzten Verhandlungstag leider nicht bestätigt. Der Pflichtverteidiger Gölz kann bei solchen Deliksarten nicht empfohlen werden. Sein Mandant und nun Verurteilte erweckte während der Urteilsverkündung nicht den Eindruck, dass er das Urteil und besonders die SV als Unrecht bewertet. Jedenfalls war kein Kampfgeist des Mandanten & seinem Verteidiger erkennbar, gegen das Urteil in die Revision zum BGH zu ziehen. Dieses äußerst passive Verhalten war natürlich auch dem Landgericht nicht entgangen. K13online hat die Visitenkarte an den Rechtsanwalt übergeben, die er an den 47jährigen Mann weitergeben hat. Damit der Verurteilte nun die Möglichkeit, mit K13online in Kontakt zu treten. Im Rahmen unserer privaten Gefangenenhilfe sind wir bereit, Ihn während des Strafvollzuges und SV von „Draußen“ zu begleiten und einen Briefkontakt zu pflegen. Denn wir sind rechtlich und menschlich davon überzeugt, dass dieser Mann keine Gefahr für Kinder darstellt. Allerdings sehen auch wir, dass der Mann mit seiner pädophilen Identität nicht klar kommt. Die Selbsterkenntnis(Coming-In) „Ich bin pädophil und DAS ist gut so“ ist (noch) nicht vorhanden…
K13online Prozessbeobachter: Inaugenscheinnahme der Kinderpornos & Aussage der Gutachterin unter Ausschluss der Öffentlichkeit
[ Autor von diesem Artikel: Dieter Gieseking ] [ Verfasst am 08 August 2024 ]
Plädoyers am Freitagmorgen unter Ausschluss der Öffentlichkeit erwartet: Landgericht Karlsruhe-Pforzheim verkündet im Anschluss das mündliche Urteil in öffentlicher Sitzung
Die Schlagzeile in der Pforzheimer Zeitung ist ein Missbrauch der Pressefreiheit:
„Zwei Jahre und acht Monate für Kinderschänder: Landgericht verhängt Sicherheitsverwahrung“
Der schändliche Begriff des „Kinderschänders“ hat seinen Ursprung im Nazi-Deutschland. Die Verwendung dieses Begriffes wird von K13online auf das Schärfste verurteilt. Auch deswegen, weil die sexuelle Handlung des Mannes am untersten Rand der Strafbarkeit liegt. Auch darauf hatte die Richterin Schick ausdrücklich hingeweisen, wurde aber von der PZ-Journalistin Silke Fux völlig unterschlagen. Der Artikel von Fux ist total einseitig und nicht seriös. Schon in der Vergangenheit hat sich die freie „Journalisten“ Fux als radikale „Kinderschützerin“ erwiesen. K13online fordert die PZ auf, einem solchen „Journalismus“ keine Plattform mehr zu bieten.
Zitate
„Der Prozess lief zu großen Teilen aus Rücksicht auf Opfer, aber auch wegen der Persönlichkeitsrechte des Täters hinter geschlossenen Türen ab. Auch die Plädoyers waren aus diesem Grund nichtöffentlich. Die Verteidigung soll ein Jahr und acht Monate gefordert haben. Die Staatsanwaltschaft zwei Jahre und acht Monate. Die mögliche Sicherungsverwahrung hatte Richterin Schick bereits während des Prozesses angedeutet. Fallengelassen wurde die zusätzliche Anklage wegen des unerlaubten Besitzes von Munition, denn darauf kam es im Prozess nicht mehr an.“
https://www.pz-news.de/region_artikel,-Zwei-Jahre-und-acht-Monate-fuer-Kinderschaender-Landgericht-verhaengt-Sicherheitsverwahrung-_arid,2096147.html
Der Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgte auf Antrag des Verteidigers zum Schutz seines Mandanten. Dieser erfolgte nicht aus Rücksicht auf das Opfer, denn das vierjährige Mädchen wurde vom Gericht nicht angehört und es gibt überhaupt keine Aussagen von Ihr. Die „Kinderschützer“-Journalisten Silke Fux unterschlägt zudem die Einstellung der Verfahren wegen Kinderpornos. In einem anderen Artikel zuvor hatte Fux diese Deliktsart köstlich ausgeschlachtet. Die Ignoranz im obigen Artikel zeugt von einer Gesinnung, die bei PZ-News nichts verloren hat. Angestachelt wurde Fux auch wieder von einem männlichen Begleiter. Bei früheren Gerichtsverhandlungen gab es zwischen den Beiden und K13online bereits scharfe Auseinandersetzungen, die von böswilligen Beleidungen gegen K13online geprägt waren…
Der freie Journalist der Badischen Neusten Nachrichten(bnn) berichtet durchaus neutral & objektiv:
Zitate
„Das Gericht schenkte dem Bild des Ersatzhaltungstäters ohne pädophile Neigung keinen Glauben. „Der Angeklagte ist Wiederholungstäter und hat ohne Zweifel Erkrankungen und Neigungen, die ihn zu einer Gefahr machen“, so die Vorsitzende Richterin Diana Schick.
Die Kammer stütze die Anordnung der Sicherheitsverwahrung auf das Gutachten einer Psychiaterin. Die Expertin empfahl die Maßnahme ausdrücklich.“
https://bnn.de/pforzheim/enzkreis/gericht-in-pforzheim-von-sexualstraftaeter-gehe-weiterhin-gefahr-aus
Die ICD 11 bewertet die Pädophilie nur noch dann als Störung/Krankheit der Sexualpräferenz, wenn der Pädophile darunter leidet oder eine Gefahr für sich selbst(Suizid) oder Kinder darstellt. K13online sieht in dem Verurteilten keine Gefahr in dem Sinne, dass er sexuelle Gewalttaten begehen könnte. Durch das Gerichtsverfahren und im kommenden Strafvollzug kann jedoch eine Suizidgefahr nicht ausgeschlossen werden. Die öffentliche Urteilsverkündung lässt auch die Vermutung zu, dass der 47jährige Mann unter seiner Pädophilie leidet. Fragwürdig und eher unwahrscheinlich ist jedoch, dass dieser Leidensdruck im Strafvollzug & der SV behoben werden kann. Eine kompetente Therapie in Freiheit wäre zielführender…