Lynchmob mit Kindern als Fackelträger: Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wäre die Neonazi-Demo vor dem Wohnhaus des Pädophilen verboten worden
Das Landgericht Frankfurt(Oder) hat die Berufung des Neonazis & Demo-Anmelders zwar verworfen, aber das Urteil mit 20 Tagessätzen zu je 30Euro(= 600Euro) muss als lächerlich bezeichnet werden. Der Verurteilte hat eine NPD-Vergangenheit, trat bei Aufmärschen der „Bruderschaft Wolfsschar“ als Wortführer auf und hat einschlägige Vorstrafen, unter anderem wegen Körperverletzung. Die Faschisten zogen vor das Wohnhaus eines kurz zuvor verurteilten Pädophilen mit Transparenten wie „Todesstrafe für Kinderschänder“. Dabei instrumentalisierte der Mob sogar Kinder und stattete diese mit Fakeln aus. Wäre die „Demo“ ordnungsgemäß angemeldet gewesen, dann wäre der Aufmarsch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorboten worden. Der SKANDAL liegt allerdings nicht nur bei diesem milden Urteil. Die Neonazis und die mutmaßlichen „Kinderschützer“ hätten auch wegen Volksverhetzung angezeigt und verurteilt werden müssen. Den Eltern der teilgenommenen Kinder hätte wegen Kindeswohlgefährdung das Sorgerecht entzogen werden müssen. Das pädophile Opfer des Mobs hat aufgrund der Verurteilung einen zivilrechtlichen Anspruch auf Schadensersatz. Die Persönlichkeitsrechte des Pädophilen wurden massiv verletzt. Faschismus ist keine Meinung, sondern ein Verbrechen…
Mit einer unangemeldeten Demonstration gegen einen verurteilten Sexualstraftäter hat sich ein Mann aus Frankfurt (Oder) juristischen Ärger eingehandelt. Der heute 50-Jährige war in erster Instanz zu 20 Tagessätzen á 30 Euro wegen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz verurteilt worden. Das Urteil akzeptierte der Mann nicht, er legte Berufung ein.
Der Frankfurter, der deshalb am Donnerstag (9.1.) vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) Platz nehmen musste, ist in der rechtsextremen Szene in Ostbrandenburg kein Unbekannter, sondern gut vernetzt. Er hat eine NPD-Vergangenheit, trat bei Aufmärschen der „Bruderschaft Wolfsschar“ als Wortführer auf und hat einschlägige Vorstrafen, unter anderem wegen Körperverletzung. Als ein Pädophiler wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden war, erregte dies Unmut in Teilen der Bevölkerung. Schnell machte die damalige Frankfurter Wohnadresse des Mannes in der Kleinen Müllroser Straße die Runde.
Kurzer Anruf bei der Polizei in Frankfurt (Oder) vor Demo-Start
Im April 2021 traf sich der Beschuldigte am Leipziger Platz in Frankfurt (Oder) mit einer der betroffenen Mütter. Gemeinsam entschloss man sich zu einem Demonstrationszug durch die Stadt zur Adresse des Mannes.Schenkt man seinen Ausführungen vor Gericht Glauben, sei dies damals ganz spontan geschehen und es hätten sich mehr und mehr Menschen angeschlossen. Der Beschuldigte war mit Megafon unterwegs und fungierte als Versammlungsleiter, daraus macht er auch keinen Hehl. Er rief wenige Minuten vor Aufbruch die Polizei an, um eine „Spontandemo“ anzumelden. Für Rückfragen war er dann telefonisch jedoch nicht mehr erreichbar.
Laut Versammlungsgesetz muss die Versammlungsbehörde aber mindestens 48 Stunden vorher in Kenntnis gesetzt werden. Die zuständige Behörde kann die Versammlung oder den Aufzug auch verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen. Das wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch geschehen, weil die Gruppe direkt vor das Wohnhaus des Pädophilen zog.
Auf einem Plakat wurde die „Todesstrafe für Kinderschänder“ gefordert und die Gruppe hätte Fackeln dabei gehabt, hieß es vor Gericht. Der Beschuldigte sprach davon, dass bloß einige Kinder Kinderfackeln ohne Feuer getragen hätten. Wer sich wann im Vorfeld über soziale Medien zu der Demo verabredet habe, entziehe sich seiner Erkenntnis. Er habe damit nichts zu tun.
Verteidiger Stephan Hoff plädierte auf Freispruch
Als die Beamten vor Ort ankamen, war die Veranstaltung schon im Auflösen begriffen. Bis zu 20 Beteiligte waren im Polizeiprotokoll notiert. Zu Ausschreitungen kam es nicht, die Veranstaltung löste sich friedlich auf.Verteidiger Stephan Hoff sprach von einem „Grenzfall“ und argumentierte mit Artikel 8 des Grundgesetzes. Dieser lautet: „Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln“. Zwar werde das Demonstrationsrecht vom Versammlungsgesetz beschränkt, doch ihm zufolge könne die Aktion damals als spontane Demo eingestuft werden. Die Gruppe habe sich gewaltfrei verhalten und sein Mandant habe sich der Polizei gegenüber kooperativ gezeigt. Er plädierte auf Freispruch.
Staatsanwaltschaft schenkt Ausführungen keinen Glauben
Das überzeugte die Staatsanwaltschaft nicht. Sie plädierte dafür, die Berufung zu verwerfen. Kein Mensch habe spontan ein Megafon und ein weißes Bettlaken zum Beschriften für irgendwelche Losungen dabei. Der Anruf bei der Polizei fünf Minuten vor dem Protestlauf sei als Anmeldung nicht ausreichend, so das Argument.Das habe es der Versammlungsbehörde unmöglich gemacht, Versammlungsauflagen zu erlassen oder ein Verbot auszusprechen. Von einem „Lynchmob mit Fackeln“ war die Rede.
Richterin Barbara Sattler schloss sich den Ausführungen der Staatsanwaltschaft an und verwarf die Beschwerde als unbegründet. Das Handeln an dem Tag könne nicht als spontane Demonstration bewertet werden. Sie sehe keinen Grund dafür, die Geldstrafe zurückzunehmen. Der Verurteilte quittierte das mit Kopfschütteln.
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