Legal Tribune Online(LTO): Strafbarkeit beim Umgang mit (Kinder-)Sexpuppen – Wenn bloße Fantasien kriminalisiert werden

[ Autor von diesem Artikel: Dieter Gieseking ] [ Verfasst am 22 Januar 2025 ]

Mitglied im Strafrechtsausschuss des Deutschen Anwaltsvereins(DAV) Dr. Jenny Lederer: „Der Straftatbestand des § 184l StGB ist ein Paradebeispiel für irrationale Kriminalpolitik“

Beim Bundesverfassungsgericht(BVerfG) sind zwei anwaltliche Beschwerden(2 BvR 1096/22 und 2 BvR 1097/22) gegen das strafrechtliche Verbot(§ 184l StGB) von sogenannten „Sex-Puppen“ mit kindlichem Erscheinungsbild anhängig. Das Mitglied im Strafrechtsausschuss des Deutschen Anwaltsvereins(DAV) Dr. Jenny Lederer hat dazu bei Legal Tribune Online(LTO) einen sehr guten Artikel veröffentlichen lassen. Daraus wird mehr als deutlich, dass der am 1. Juli 2021 in Kraft getretene § 184l StGB verfassungswidrig und damit mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ist. Die politische Verantwortung für dieses Unrechtsgesetz liegt bei der damaligen GroKo aus CDU/CSU & SPD. Aber auch die AMPEL-Bundesregierung hat in der endenden Legislaturperiode keine diesbezügliche grundgesetzkonforme Strafrechtsreform vorgenommen. Bei den vorgezogenen Bundestagswahlen am 23. Februar 2025 bahnt sich erneut eine GroKo an. Die neue Bundesregierung wird sich mit der Entscheidung des BVerfG beschäftigen müssen, wenn die Beschwerden erfolgreich sind. Zusätzlich wird die K13online-Redaktion, unabhängig vom Wahlergebnis, neue Petitionen zum Sexualstrafrecht beim Deutschen Bundestag einreichen. Denn es gibt noch mehr Unrechtsgesetze, die nicht auf eine evidenzbasierte Kriminalpolitik beruhen. Zu den zwei Verfassungsbeschwerden gegen das Verbot von „Kindersexpuppen“ hat das BVerfG auf K13online-Anfrage am 19. Dezember 2024 mitgeteilt, dass sich die Verfahren weiterhin in Bearbeitung befinden. Zur gegebenen Zeit werden wir weiter berichten…

 

 

 

 

 

 

 

 

 

https://gegen-das-puppenverbot.de/de/index.html

Seit Juli 2021 ist der Besitz von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild strafbar. Doch wer eine solche Puppe nutzt, schädigt keinen. Der Straftatbestand ist ein Paradebeispiel für irrationale Kriminalpolitik, meint Jenny Lederer.

Neuwahlen stehen an, rechtspolitisch mag man sich aus Strafverteidigerinnen-Perspektive gar nicht ausdenken, was an Änderungen im Straf- und Strafprozessrecht auf uns zukommen wird. Schon das ursprünglich so wohltönende Versprechen der Politik, für eine „rationale“ und „evidenzbasierte“ Kriminalpolitik zu sorgen, ist in den vergangenen Legislaturperioden kaum eingehalten worden.

Ein Paradebeispiel für eine geradezu irrationale und nicht-evidenzbasierte, evidenz-konterkarierende Kriminalpolitik, stellt die Einführung einer „Puppenstrafbarkeit“ mit dem Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt dar, das zum 01.Juli 2021 in Kraft getreten war.

https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/sexpuppen-besitz-strafbarkeit-kinderpornografie-sex-irrationale-kriminalpolitik

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Home/home_node.html


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1 Antwort zu “Legal Tribune Online(LTO): Strafbarkeit beim Umgang mit (Kinder-)Sexpuppen – Wenn bloße Fantasien kriminalisiert werden”

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Das Alter macht nicht kindisch, wie man spricht, es findet uns nur noch als wahre Kinder.

Die Kunst ist lang! - Und kurz ist unser Leben.

Von Zeit zu Zeit seh ich den Alten gern - Und hüte mich, mit ihm zu brechen.

Politik machen: den Leuten so viel Angst einjagen, dass ihnen jede Lösung recht ist.

Die Politik ist keine Wissenschaft, wie viele der Herren Professoren sich einbilden, sondern eine Kunst.