K13online Gefangenenhilfe – Besuche: Zwischen den Haftbedingungen im Strafvollzug und den Insassen einer forensisch-psychiatrischen Unterbringung liegen Welten

[ Autor von diesem Artikel: Dieter Gieseking ] [ Verfasst am 11 Januar 2025 ]

Insasse „Ludwig“ begrüßt Dieter Gieseking mit selbst eingekauften Abendessen: Spaziergang auf dem gesamten Klinikgelände & Gespräche in einem großen Aufenthaltsraum geben Einblicke in den Alltag der Insassen 

Erstmals haben wir am letzten Freitag einen Insassen im Maßregelvollzug(§ 63 StGB) besucht. Zwischen den Haftbedingungen im regulären Strafvollzug und den Insassen einer forensisch-psychiatrischen Unterbringung liegen Welten. Die Besucher melden sich außerhalb der Klinik in einem Pavillion über einen Terminal eigenständig an. Das Klinikgelände ist zwar umzäunt, aber von außen komplett einsehbar. Nach der freundlichen Einlasskontrolle wurde der Inhaber dieses Weblogs abgeholt und zur Abteilung von „Ludwig“ gebracht. Alle Insassen mit entsprechender Lockungsstufe können sich bis 17 Uhr auf dem gesamten Gelände frei bewegen. Danach können sich die Insassen innerhalb des Gebäudes treffen und unterhalten. Es gibt keine Ein- und Aufschlusszeiten der Untergebrachten. Es gibt keine Knasthierarchie! Zur Begrüßung wurde Dieter Gieseking von „Ludwig“ mit einem köstlichen Abendessen empfangen. Die Lockungsstufe machte es möglich, dass er am Nachmittag in Begleitung in einem Supermarkt außerhalb einkaufen konnte. Die zweistündigen Gespräche fanden dann ohne Klinikpersonal in einem großen Aufenthaltsraum mit Computer(Offline-Version von Wikipedia mit Krumme13 verfügbar), Drucker und Telefonzelle in gemütlicher Atmosphäre statt. Der persönliche Eindruck hat neben der umfangreichen Korrespondenz nochmals bestätigt, dass „Ludwig“ im Maßregelvollzug völlig deplaziert ist. Er wartet im Moment auf ein neues Gutachten. Im Anschluss wird das Oberlandesgericht(OLG) eine finale Entscheidung über die Beedigung der Maßnahme treffen. Das Landgericht hatte bereits positiv entschieden, jedoch hatte die Staatsanwaltschaft dagegen Beschwerde eingelegt. Auch steht eine Entscheidung einer Beschwerde beim BVerfG noch aus. Der Maßregelvollzug ist gegenüber dem Strafvollzug zwar erheblich menschenfreundlicher, jedoch wer nach § 63 StGB zeitlich unbegrenzt verurteilt wurde, muss oft über viele Jahre für eine Beendigung kämpfen. Deshalb sollte die Verteidigung bereits im Strafprozess darauf plädieren, dass die Unterbringung in einer solch „freizügigen“ Klinik nicht angeordnet wird. Der juristische Weg von „Ludwig“ in die Freiheit wurde zwar geebnet und die Chancen sind gut, aber es wird noch viele Monate dauern. K13online wünscht Ihm und den anderen beim Besuch begneten Insassen für das Jahr 2025 alles Beste…

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Weihnachtsgrüße von „Ludwig“(Lukas): Frohe und friedvolle Weihnachten aus der Anstalt

 

1 Antwort zu “K13online Gefangenenhilfe – Besuche: Zwischen den Haftbedingungen im Strafvollzug und den Insassen einer forensisch-psychiatrischen Unterbringung liegen Welten”

  1. Blau von Dery sagt:

    Geehrter Herr Gieseking,
    Knast ist Knast! Hier spielt es KEINE Rolle welche „Annehmlichkeiten“ verfügbar sind bzw. wie die Räumlichkeiten gestaltet sind. Es geht ums Prinzip. Dieser Mensch ist wegen NIX eingesperrt! Dies ist ein SKANDAL! Darum geht es.

    Ich hoffe Ludwig C kommt so schnell wie möglich raus! Aber danach muss er weiter kämpfen: Welche Schadensersatzansprüche hätte er ? Das sind wichtige Angelegenheiten!

    Danke für diesen Beitrag.

    Beste Grüße,
    euer Blau von Dery

    K13online Anmerkungen
    Sorry, aber DAS ist so nicht ganz richtig. Ludwig befindet sich nicht im Knast bzw. in einer JVA. Das damalige Gericht hatte vor der verhängten Freiheitsstrafe die Unterbringung in der Klinik angeordnet. Das bedeutet, dass der Maßregelvollzug keine Strafe für eine „Tat“ ist, sondern in dieser Anstalt soll therapiert werden und zwar so lange, bis ein Gutachter bzw. die Strafvollstreckungskammer die rechtskräftige Beendigung erklärt. Darauf wartet er nun durch das Oberlandesgericht. DAS ist bei allen Untergebrachten so!

    Die strafrechtliche Freiheitsstrafe beginnt erst nach der Beedigung der Unterbringung im Maßregelvollzug. In der Regel werden 2/3 der Freiheitsstrafe aufgrund der Unterbringung als erledigt erklärt. Das verbleibende 1/3 könnte in einer JVA abgegolten oder zur Bewährung ausgesetzt werden. Hilfsweise hat der Rechtsanwalt auch beantragt, dass er dieses 1/3 Freiheitsstrafe auch in der Klinik verbringen kann. Denn in einer JVA könnten die Therapie-Erfolge wieder zunichte gemacht werden. Auch die Entlassungsvorbereitungen in der Klinik sind erheblich besser… !

    So oder so wird es bei der Entlassung eine ganze Reihe von Auflagen/Weisungen geben, an die er sich halten musss. DAS ist auch immer so. Er wird auch in die Sexualstraftäter-Datei aufgenommen und es gibt Einträge im polizeilichen Führungszeugnis/Bundeszentralregister…

    Unabhängig davon, ob die damalige Anlasstat einvernehmlich stattgefunden hat oder nicht, trifft das Obige auf alle Insassen im Maßregelvollzug zu. Das Unrecht hat seinen Ursprung im damaligen Strafurteil, weil der Gesetzgeber nicht zwischen Einvernehmlichkeit und sexueller Gewalt/Übergriffe differenziert. Der politische Gesetzgeber trägt dafür primär die Verantwortung – nicht die jetzige Strafvollstreckungskammer oder die Klinik etc…! Denn alle Rechtsfolgen sind abhängig vom Gesetzgeber im Deutschen Bundestag. Es geht also in 1. Linie um Politik und erst danach um die Justiz…

    Im Übrigen besteht bei „Ludwig“ kein Anspruch auf Schadensersatz wegen zu Unrecht erlittene Strafhaft bzw. Unterbringung in der Klinik.

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