Im Namen des Gesetzgebers: Amtsgericht Pforzheim verurteilt einen 74-jährigen Mann wegen Kuss an 11-jährigem Mädchen

[ Autor von diesem Artikel: Dieter Gieseking ] [ Verfasst am 19 September 2024 ]

Unrecht im Namen des Gesetzgebers & Amtsrichterin Gauß: Freiheitsstrafe von 14 Monaten auf Bewährung ist unverhältnismäßig

Das Amtsgericht Pforzheim hat einen 74-jährigen Mann wegen einem vom 11-jährigen Mädchen nicht gewollten Kuss zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten auf Bewährung verurteilt. K13online war bei dieser Gerichtverhandlung nicht LIVE dabei, sodass wir uns lediglich auf den Artikel bei PZ-News beziehen können. Demnach soll der Mann dem Mädchen laut Staatsanwaltschaft einen Kuss auf den Mund gegeben haben und nicht auf die Wangen, wie der Angeklagte behauptete. Der Gesetzgeber sieht darin gemäß § 176 StGB einen sexuellen Missbrauch von Kindern, wobei die Mindeststrafe bei einem Jahr liegt. Amtsrichterin Gauß ist zwei Monate darüber hinaus gegangen. Die Verteidigung hatte auf Freispruch plädiert, weil die notwendige Erheblichkeit der „sexuellen Handlung“ nicht vorliege. Der Gesetzgeber lässt den Gerichten beim Verbrechtsstraftatbestand von einem Jahr nicht die Möglichkeit, solche Verfahren einzustellen oder lediglich einen Strafbefehl/Geldstrafe zu verhängen. Dennoch hätte die Richterin Gauß das Mindeststrafmaß von einen Jahr anwenden können. Das primäre Unrecht liegt jedoch beim Gesetzgeber mit seinen verrückten Gesetzen: Gegen Unrecht hilft nur Widerstand! PZ-News schreibt in der Überschrift von einem Zungenkuss, jedoch geht dies aus dem Inhalt des Artikels nicht hervor. Wäre es um einen Zungenkuss gegangen, den der Gesetzgeber im § 176c Abs. 2 Nr 2a StGB als Straftatbestand „mit dem Eindringen in den Körper“ bezeichnet, dann liegt die Mindeststrafe bei zwei Jahren Knast, weil eine Bewährungsstrafe nicht mehr möglich ist. Der Gesetzgeber zeichnet den gesamten Grundtatbestand im § 176c StGB als „schweren sexuellen Missbrauch von Kindern“. Weder ein Kuss auf die Wange oder ein Kuss auf den Mund oder ein Zungenkuss kann so erheblich sein, dass eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr der „Tat“ und „Schuld“ angemessen ist. Wenn ein vom Kind nicht gewollter Kuss überhaupt strafbar sein soll, dann muss der Gesetzgeber den Gerichten die Möglichkeit eines geringen Strafmaßes wie einem Strafbefehl bzw. Geldstrafe einräumen. K13online wird in absehbarer Zeit eine weitere Petition zum Sexualstrafrecht beim Bundestag einreichen. Diese politische Eingabe wird bei openPetition zur Mitzeichnung bereitgestellt werden…

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Unterschiedliche Aussagen
Der Angeklagte erklärte, er habe das Mädchen lediglich umarmt und sie zum Abschied auf beide Wangen geküsst. Keine Rede könne sein von Küssen auf den Mund. Die Mutter des Mädchens und auch der Polizeibeamte, bei dem die Frau am selben Abend Anzeige erstattet hatte, fanden jedoch die Angaben des Mädchens glaubhaft, die trotz vieler Nachfragen immer gleich geblieben seien. Was auch durch die Schulkameraden bestätigt wurde.

Verteidiger Florian Bähr hingegen glaubte nicht an einen Zungenkuss. Möglicherweise habe das Mädchen die Situation dramatisiert wegen der Mutter, die über die verspätet heimkehrende Tochter ärgerlich gewesen sei. Die Küsse seines Mandanten hätten die vom Gesetzgeber geforderte „Erheblichkeit“ nicht erreicht, sagte Bähr. Er forderte aus diesem Grund einen Freispruch. Allenfalls aber die Mindeststrafe von einem Jahr, falls sich das Gericht seiner Ansicht nicht anschließen könne.

https://www.pz-news.de/pforzheim_artikel,-Wangenkuss-bei-einer-Elfjaehrigen-war-doch-ein-Zungenkuss-74-Jaehriger-verurteilt-_arid,2113371.html

 

 

 

 

 

 

 

 

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