Zentrales Sprachrohr der rechtsextremistischen Szene: COMPACT hetzt auch gegen Homosexuelle & Pädosexuelle
Die Bundesinnenministerin Nancy Faeser hat heute die rechtsextremistische „COMPACT-Magazin GmbH“ sowie die „CONSPECT FILM GmbH“ verboten. Seit den frühen Morgenstunden durchsuchen Einsatzkräfte in den Ländern Brandenburg, Hessen, Sachsen und Sachsen-Anhalt die Liegenschaften dieser Organisationen und die Wohnungen von führenden Akteuren, der Geschäftsführung und wesentlichen Anteilseignern, um Vermögenswerte und weitere Beweismittel zu beschlagnahmen. Der politische und juristische Kampf gegen RECHTS muss höchste Priorität haben. Solchen Brandstiftern muss mit allen rechtstaatlichen Mittel begegnet werden. Damit alleine ist das menschenverachtende Problem jedoch nicht gelöst. Compact wird mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gegen diese Verbotsverfügung von Faeser vorgehen. Die Gerichte werden darüber entscheiden müssen. Das Verbot eines solchen Mediums mit allen sozialen Netzwerken hat es bisher noch nicht gegeben. Das Bundesverfassungsgericht(BVerfG) wird vermutlich eine Entscheidung treffen müssen. Das Rechtsportal LTO schreibt dazu: „Der GFF-Jurist weist in dem Zusammenhang auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrecht aus dem Jahr 2010 hin. Der Gerichtshof hielt das Komplettverbot mehrerer türkischer Tageszeitungen für einen unverhältnismäßigen Eingriff in Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Meinungs- und Pressefreiheit). Nach Einschätzung von Werdermann greifen diese Grundsätze auch im vorliegenden Fall ein. Das Verbot von Compact könnte also ein juristisches Nachspiel nicht nur in Leipzig und Karlsruhe, sondern auch in Straßburg haben – mit ungewissem Ausgang..
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2024/07/exekutive1.html
https://www.zdf.de/nachrichten/politik/deutschland/juergen-elsaesser-compact-magazin-verbot-100.html
https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/compact-magazin-verbot-fragen-antworten-100.html
https://www.queer.de/detail.php?article_id=50269
Faeser begründet das Verbot damit, dass „Compact“ ein „zentrales Sprachrohr der rechtsextremistischen Szene“ sei. Es ist laut der Mitteilung auf § 3 Abs. 1 Vereinsgesetz (VereinsG) i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Grundgesetz (GG) gestützt. Gemäß Art. 9 Abs. 2 GG sind solche Vereinigungen verboten, „deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten“. § 3 VereinsG stellt klar, dass das Vorliegen dieser Voraussetzungen durch eine Verbotsbehörde festgestellt werden muss.
Formal handelt es sich damit um ein Vereins- und nicht um ein Medienverbot. Es bezieht sich auf zwei Gesellschaften, die das Magazin bzw. den Online-Kanal „Compact TV“ ver- bzw. betreiben: die COMPACT-Magazin GmbH und die CONSPECT FILM GmbH. Die Gesellschaften sind damit zugleich aufgelöst. Demgegenüber sprach Faeser am Montag davon, „das Magazin“ verboten zu haben. Auch wird das Verbot laut Mitteilung ausschließlich mit den redaktionellen Inhalten des Magazins und von „Compact TV“ begründet. Ist ein solches faktisches Medienverbot über das Vereinsrecht zulässig?
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