Speicherung von IP-Adressen: EuGH erlaubt Vor­rats­da­ten­spei­che­rung bei allen Straf­taten

[ Autor von diesem Artikel: Dieter Gieseking ] [ Verfasst am 03 Mai 2024 ]

Rechtslage in Deutschland wird sich trotz der EuGH-Endscheidung nicht ändern: AMPEL-Bundesregierung hat sich im letzten April auf das Quick-Freeze-Verfahren geeinigt

Legal Tribune Online(LTO) berichtet über eine aktuelle Endscheidung des Europäischen Gerichtshofs(EuGH) zur Vorratsdatenspeicherung & anlasslosen Speicherung von IP-Adressen. Der konkrete Einzelfall bezieht sich zwar auf Frankreich, aber könnte auch zu politischen Auswirkungen einer massiven Einschränkung der Grundrechte in Deutschland führen. Die AMPEL-Bundesregierung hat sich im letzten April auf das Quick-Freeze-Verfahren geeinigt, obwohl sich die Bundesinnenministerin Nancy Faeser(SPD) für eine Totalüberwachung ausgesprochen hatte. Damit konnte sich der Bundesjustizminister Marco Buschmann(FDP) mit den GRÜNEN innerhalb der Koalition durchsetzen. Die CDU/CSU-Fraktion fand keine Mehrheit im Bundestag, aber hat im Bundesrat einen Antrag zur Speicherung von IP-Adressen eingebracht. Die EuGH-Endscheidung widerspricht auch den Beschlüssen der EU-Kommission. An der Rechtslage in Deutschland wird sich trotz der EuGH-Endscheidung zwar nichts ändern. Damit dies auch im EU-Parlament & in der EU-Kommission so bleibt, dürfen sich die politischen Mehrheitsverhältnisse bei der kommenden Europawahl nicht zu Ungunsten der Grund- und Menschenrechte verändern….

Was bedeutet das für Deutschland?

Auch wenn es im konkreten Fall um Frankreich geht, könnte er Einfluss auf die laufenden Diskussionen im Bundesgebiet haben. Nancy Faeser (SPD), die sich bisher für die Vorratsdatenspeicherung ausgesprochen hatte, sieht sich durch das Urteil bestärkt. „Der Europäische Gerichtshof hat durch das Urteil des Plenums aller 27 Richterinnen und Richter jetzt sehr deutlich entschieden, dass eine Pflicht zur Speicherung von IP-Adressen zur Verbrechensbekämpfung nicht nur ausdrücklich zulässig ist, sondern auch zwingend erforderlich“, so die Bundesinnenministerin.

Erst vergangenen Monat einigte sich die Ampel-Koalition auf das Quick-Freeze-Verfahren statt der Vorratsdatenspeicherung. Dem ging ein langer Streit zwischen FDP und SPD voraus. Das Vorhaben war im Koalitionsvertrag verabredet, es folgte jedoch nichts – nur ein Stillstand, der sich zog. Dabei legte Marco Buschmann (FDP) den Entwurf zum Quick-Freeze Verfahren bereits Ende 2022 vor.

Das Quick-Freeze-Verfahren funktioniert anders als die Vorratsdatenspeicherung anlassbezogen. Soweit der Verdacht schwerwiegender Straftaten besteht, kann die Sicherung von IP-Adressen grundsätzlich nur nach einem Richterbeschluss angeordnet werden. Diese IP-Adressen werden dann „eingefroren“. Von diesem Zeitpunkt an haben Strafverfolgungsbehörden maximal einen Monat Zeit, um einen weiteren Richterbeschluss zu erwirken, der es ihnen erlaubt, die eingefrorenen Daten zur Auswertung zu erhalten.

Trotz der Einigung der Ampel-Koalition hält Faeser an ihrer Forderung nach einer anlasslosen Speicherung von IP-Adressen fest. An der Rechtslage ändert dies jedoch nichts: Ohne eine neue gesetzliche Regelung bleibt die anlasslose Vorratsdatenspeicherung in Deutschland weiterhin untersagt.

https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/c47021-eugh-eropaeischer-gerichtshof-urteil-vorratsdatenspeicherung-daten-ueberwachung-hadopi

 

 

 


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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